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/Newsletter 2019/01

Krankmeldungen – Fehler können viel Geld kosten

Wer erkrankt oder einen Unfall hat, hat natürlich erst einmal andere Sorgen. Die medizinische Behandlung und die Genesung stehen im Vordergrund. Als gesetzlich Versicherter ist es jedoch sehr wichtig, im Krankheitsfall seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) auch immer sofort an die Krankenkasse zu schicken. Denn im schlimmsten Fall bekommt man sonst später kein Krankengeld.

Als Krankenkasse haben wir immer wieder auch mit Fällen zu tun, in denen eben durch Fehler bei der Krankmeldung der Versicherte ohne Krankengeld da steht. Die Verärgerung ist verständlicherweise groß, und das Verständnis, dass wir als Krankenkasse an das Gesetz gebunden sind, eher klein. Darum haben wir zusammen mit Svenja Bartmann, Abteilungsleiterin „Versorgungsmanagement“ bei der R+V BKK, heute mal einige Fakten zum Thema richtige Krankschreibung zusammengestellt.

Fristen einhalten

Jeder weiß, dass dem Arbeitgeber die Krankmeldung vom Arzt so schnell wie möglich vorliegen muss. Doch dasselbe gilt für die Krankenkasse – und das ist vielen nicht bewusst. Grund hierfür: Der Arbeitgeber zahlt bei Krankheit das Gehalt nur sechs Wochen lang ganz normal weiter. Danach springt die Krankenkasse mit dem Krankengeld ein. Damit das reibungslos klappt, gibt es Fristen. Jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bereits innerhalb einer Woche nach Ausstellung an die Krankenkasse geschickt werden. Der Anspruch auf Krankengeld ruht, wenn sie zu spät eingeht.

Anspruch auf Krankengeld sichern

Dieser Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem der Arzt die Krankheit festgestellt hat. Um ihn zu erhalten, muss der Arzt den Patienten ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, also spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. „Gesetzliche Krankenkassen können das Krankengeld nur dann gewähren, wenn die AU-Bescheinigungen rechtzeitig vorliegen und die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt wird. Immer wieder kommt es genau wegen dieses Umstandes der lückenlosen AU-Meldungen zu Missverständnissen und großem Ärger. So ist zum Beispiel ein Rückdatieren der Krankmeldung zwar möglich, wirkt sich jedoch auf den Krankengeldanspruch nicht aus. Wird die weitere Krankschreibung zu spät festgestellt, droht Krankengeldverlust. Es kommt also auf den Tag der Untersuchung beim Arzt an und nicht auf das Datum, welches auf der AU-Meldung als Beginn bescheinigt wird.

In besonderen Fällen, wie etwa nach dem Bezug von Arbeitslosengeld oder wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet wurde, war es bisher so, dass auch die Mitgliedschaft endete. Auch wenn der Versicherte vom Arzt wieder weg geschickt wird, weil er keinen Termin frei hat und deswegen die Folgekrankmeldung zu spät festgestellt wurde, wirkte dies sich auf den Krankengeldanspruch aus. Es ging in diesen Fällen nicht darum, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel und nachvollziehbar ist – es geht allein um den formalrechtlichen Anspruch, der aus der Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld abgeleitet wird. Häufig wird in der Presse von der „Krankengeldfalle“ gesprochen. Doch hier wird Mitte des Jahres das Terminservice- und Versorgungsgesetz in Kraft treten, um die Versicherten vor dieser „Falle“ zu schützen. Die Mitgliedschaft bleibt dann künftig auch erhalten, wenn der Arzt innerhalb von einem Monat bescheinigt, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

Die Verantwortung liegt beim Versicherten

Erklärungen wie „Der Arzt wollte die Bescheinigung verschicken“, „Die Praxis war geschlossen“ oder „Ich war zu krank“ akzeptieren Krankenkassen bei zu spät oder gar nicht eingereichten AU-Bescheinigung nicht. Für die fristgemäße Zustellung ist allein der Versicherungsnehmer verantwortlich. Da es um wichtige Zahlungsansprüche geht, empfiehlt es sich daher, die Bescheinigung als Einschreiben oder als Fax mit Versandbestätigung zu versenden. Bei uns können Sie Ihre AU-Bescheinigung auch direkt an AU-Bescheinigungen@ruv-bkk.de mailen. Da wir aber stichprobenartig die Original-Bescheinigung anfordern, ist es ratsam diese mindestens ein Jahr aufzubewahren.

Weitere Tipps

  • Die AU-Bescheinigung gibt es in vierfacher Ausfertigung: je eine für den Arbeitgeber, den Patienten, den Arzt und die Krankenkasse.
  • Privatversicherte erhalten ab dem 43. Tag ein Krankentagegeld von ihrer Versicherung. Voraussetzung ist dabei, dass sie diesen Zusatz abgeschlossen haben. Ob die AU-Bescheinigung zur Auszahlung vorliegen muss, wird je nach Versicherung unterschiedlich gehandhabt.
  • Wird der Arbeitnehmer im Ausland krank, muss er die ausländische AU-Bescheinigung so schnell wie möglich an die Krankenkasse übermitteln.