das Coronavirus ist ein Thema, dass uns alle in diesen Tagen bewegt.
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ArbeitgeberinformationenKontakt
 
Guten Tag,
das Coronavirus ist ein Thema, dass uns alle in diesen Tagen bewegt. Und natürlich wirft es Fragen in den Personalabteilungen auf.
 
Wir haben einige Fakten zusammengestellt, die für Arbeitgeber in diesem Zusammenhang wesentlich sein können und freuen uns, wenn wir Sie damit bei Ihrer Arbeit unterstützen.
 
Auch wir können diese Fakten, soweit sie nicht durch geltende Gesetze verifiziert sind und nur auf Handlungsempfehlungen beruhen, zum jetzigen Zeitpunkt lediglich einer Einschätzung unterziehen. Wir empfehlen deshalb, dass Sie sich regelmäßig über die Verlautbarungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Robert Koch-Institutes (RKI) auf dem Laufenden halten.
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
 
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Wer zahlt das Gehalt im Krankheits- oder Quarantänefall?
Wichtig ist die Differenzierung, aus welchem Grund Mitarbeiter ihrer Arbeit nicht nachkommen können.Unter gewissen Voraussetzungen kann der Arbeitgeber eine Erstattung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beantragen.
 
Nachfolgend finden Sie hierzu einige Beispiele:
 
 
Ein Mitarbeiter, der aktuell arbeitsfähig ist, wird als Kontaktperson unter eine vom Gesundheitsamt ausgesprochene Quarantäne nach dem IfSG gestellt. 
 
Der Arbeitgeber hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls auszuzahlen. Arbeitgeber können einen Antrag auf Erstattung der gezahlten Entschädigung nach § 56 IfSG stellen. Antragsformulare erhalten Sie beim jeweils zuständigen Gesundheitsamt.
 
Das Gesundheitsamt entscheidet im Einzelfall. Es berücksichtigt auch etwaige arbeits- oder tarifvertragliche Regelungen, sofern durch sie die Gehaltsansprüche nach § 616 Satz 1 BGB abbedungen sein sollten. Sollte die Verhinderung der Arbeitsleistung länger als 6 Wochen andauern, leistet diese Behörde auf Antrag des Arbeitnehmers eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 SGB V.
 


 
Ein Mitarbeiter, der aktuell arbeitsfähig ist, wird als Kontaktperson unter eine vom Gesundheitsamt ausgesprochene Quarantäne nach dem IfSG gestellt. Während der Quarantäne arbeitet der Mitarbeiter im Homeoffice. 
 
Der Arbeitgeber ist zur Gehaltszahlung verpflichtet, da die Arbeitsleistung erbracht wird.
 


 
Ein Mitarbeiter, der aufgrund des Coronavirus arbeitsunfähig ist, wird unter eine vom Gesundheitsamt ausgesprochene Quarantäne nach dem IfSG gestellt. 
 
Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet. Eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls tritt in den Hintergrund, da Entschädigungen nicht an erkrankte Personen gezahlt werden.
 
Was ist zu tun, wenn Schule oder Kita geschlossen wird?
In diesen Fällen ist aus unserer Sicht eine individuelle Absprache zwischen Mitarbeiter und Arbeitgeber notwendig.
 
Der „kleine Krisenplan“ zum Coronavirus: Fünf Handlungsempfehlungen für die Personalabteilung
1. Bestimmen Sie die unbedingt notwendigen Mitarbeiter (Schlüsselpersonal). Berücksichtigen Sie dabei soziale Aspekte und das mögliche Erkrankungsrisiko (z. B. schulpflichtige Kinder, Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel, Schwangere, besondere Personengruppen).
 
2. Identifizieren Sie die innerbetrieblichen Abläufe, die ständig überwacht bzw. nicht unterbrochen werden dürfen, um den Betrieb aufrecht zu halten (z. B. IT/EDV).
 
3. Reduzieren Sie die Ansteckungsgefahr und richten Sie flexible Arbeitsplätze ein (Telearbeit, Schichtdienste, Einzelarbeitsplätze).
 
4. Legen Sie Vertretungsregelungen für kritische Positionen fest. Denken Sie an die Einarbeitung von Mitarbeitern als mögliche Vertreter oder ziehen Sie temporäre interne Umsetzungen in Betracht.
 
5. Schränken Sie Dienstreisen ein. Ist die Lage unsicher bzw. schon in einer Quarantänesituation, behelfen Sie sich mit Telefon- oder Videokonferenzen.
 
 
Informationen der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
 
Informationen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
Hygienetipps
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus
 
Informationen des Robert-Koch-Institutes
COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2
 
Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. (DGUV)
Coronavirus Disease 2019 (COVID-19)
 
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