Das Thema Mini-/Midijob mit seinen angepassten Rahmenbedingungen wird betroffene Arbeitgeber und Mitarbeiter noch etwas beschäftigen. Grund dafür sind die Übergangsregelungen für die bisherigen Midijobs, deren durchschnittliches monatliches Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR liegt.
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Guten Tag,
Ein spätsommerliches Hallo aus Ihrer R+V BKK.
 
Das Thema Mini-/Midijob mit seinen angepassten Rahmenbedingungen wird betroffene Arbeitgeber und Mitarbeiter noch etwas beschäftigen. Grund dafür sind die Übergangsregelungen für die bisherigen Midijobs, deren durchschnittliches monatliches Entgelt zwischen 450,01 EUR und 520 EUR liegt. Diese Beschäftigungen wurden von der neuen Geringfügigkeitsgrenze eingeholt. Lesen Sie dazu im Folgenden die aktuellen News.
 
Herzliche Grüße aus Wiesbaden!
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Übergangsrecht für bisher versicherungspflichtige Midijobber
Im Versicherungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung wurden Übergangsregelungen für Personen getroffen, die in einer am 30. September 2022 bereits bestehenden Midijob-Beschäftigung versicherungspflichtig waren und deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt auch ab dem 1. Oktober 2022 zwischen 450,01 EUR bis 520 EUR liegt. Diese Personen bleiben grundsätzlich längstens bis zum 31.Dezember 2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
 
Recht auf Befreiung
In diesen Sozialversicherungszweigen besteht für diesen Personenkreis jedoch auch ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Der Antrag auf Befreiung ist gegenüber dem Arbeitgeber zu stellen.
 
Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung entfällt darüber hinaus die Versicherungspflicht aus dem Übergangsrecht, soweit ab dem 1. Oktober 2022 ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
 
Im Blog-Beitrag der Minijobzentrale finden Sie wichtige FAQs zum Thema.
 
Melderecht
Durch die neuen Regelungen entstehen für die Arbeitgeber teilweise melderechtliche Verpflichtungen. Einen vereinfachten Überblick finden Sie in der anschließenden Übersicht.
Konstellation 1:
Übergangsrechtsfall, keine Befreiung, keine Familienversicherung möglich.
 
Personengruppenschlüssel/Zuständige Einzugsstelle – Beitragsgruppenschlüssel KV, RV, AlV, PV:
109 an Krankenkasse – 1011
109 an Minijob-Zentrale – 0100 bzw. 0500
Konstellation 2:
Übergangsrechtsfall, Familienversicherung besteht bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, keine Befreiung in der Arbeitslosenversicherung.
 
Personengruppenschlüssel/Zuständige Einzugsstelle – Beitragsgruppenschlüssel KV, RV, AlV, PV:
109 an Krankenkasse – 0010
109 an Minijobzentrale – 6100 bzw. 6500
Konstellation 3:
Übergangsrechtsfall, Familienversicherung besteht bzw. Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
 
Personengruppenschlüssel/Zuständige Einzugsstelle – Beitragsgruppenschlüssel KV, RV, AlV, PV:
109 an Minijobzentrale – 6100 bzw. 6500
Konstellation 4:
Übergangsrechtsfall, keine Familienversicherung möglich, keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber Befreiung in der Arbeitslosenversicherung.
 
Personengruppenschlüssel/Zuständige Einzugsstelle – Beitragsgruppenschlüssel KV, RV, AlV, PV:
109 an Krankenkasse – 1001
109 an Minijob-Zentrale – 0100 bzw. 0500
Für den Bereich des Versicherungsrechts in der Rentenversicherung sind keine Übergangsregelungen vorgesehen. Bei einem regelmäßigen Entgelt bis 520 EUR gelten Ihre Mitarbeiter rentenversicherungsrechtlich als Minijobber. Eine Befreiung ist möglich.
 
Und noch Wissenswert: Unvorhersehbares Überschreiten ab 01.10.2022 gesetzlich geregelt
Grundsätzlich gilt, ein Minijob liegt nicht mehr vor, wenn die Minijob-Grenze überschritten wird.
 
Gelegentliches Überschreiten hat keine Auswirkungen:
 
Überschreitung bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres und
Verdienst darf im Monat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze betragen.
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