Gestiegene Energiekosten sind aktuell in aller Munde. Ganz besonders steht seit Monaten die als Kompensation für gestiegene Energiepreise gedachte, einmalige Energiepreispauschale im Fokus.
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Guten Tag,
gestiegene Energiekosten sind aktuell in aller Munde. Ganz besonders steht seit Monaten die als Kompensation für gestiegene Energiepreise gedachte, einmalige Energiepreispauschale im Fokus. Über ihre Vor- und Nachtteile wird rege diskutiert. Für Sie in den Personalbüros ist jedoch wichtig zu wissen: Sie ist beschlossen und verkündet!
 
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde am 23. Mai vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und bereits eine Woche später im Bundesanzeiger veröffentlicht. Allen Diskussionen zum Trotz, die Zahlung der Energiepreispauschale ist nun also amtlich.
 
Und noch eine lang anhaltende Diskussion findet in der Praxis nun die Umsetzung: Erhöhung der Minijobgrenze, des Mindestlohnes und der Höchstgrenze im Übergangsbereich (Midi-Job).
 
Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Was bedeutet das für Ihre Personalarbeit in Bezug auf die Sozialversicherung?
Alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen erhalten einmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR (§§ 112 ff.EStG). Anspruch auf diese Zahlung haben unter anderem Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden. Die Energiepreispauschale führt zu steuerpflichtigen Einkünften.
 
In den Fällen des § 40a EStG (pauschale Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte) wird aus Vereinfachungsgründen auf eine Besteuerung verzichtet.
 
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Arbeitgeber haben den Auftrag, die Energiekostenpauschale grundsätzlich als Zuschuss zum Arbeitsentgelt mit den Septemberbezügen 2022 an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Die Refinanzierung für Arbeitgeber erfolgt aus dem Gesamt-Lohnsteueraufkommen ihres Unternehmens.
 
Obwohl die Pauschale nach dem Einkommensteuergesetz (§119 Abs. 1 Satz 1 EStG) zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gehört, handelt es sich bei ihr nicht um Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne des § 14 SGB IV. Aus diesem Grunde dürfen keine Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen erhoben werden.
 
Steuerentlastungsgesetz 2022
Lesen Sie hier den genauen Wortlaut des verkündeten Gesetzes: Informationen des Bundesfinanzministeriums
 
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Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn (beschlossen am 3. Juni 2022 vom Bundestag)
Obwohl bei Redaktionsschluss unseres Newsletters noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht, ist es verbindlich beschlossen: Die Minijobgrenze steigt zum 1. Oktober 2022 auf 520 EUR/Monat. Der Grund hierfür ist die gleichzeitige Anhebung des Mindestlohns auf 12 EUR brutto/Stunde.
 
Damit in den Minijobs eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist und sie dennoch geringfügig entlohnt bleiben, war eine Erhöhung der Minijobgrenze nötig. Diese wird künftig an die Erhöhung der Mindestlöhne gleitend angepasst.
 
Erhöhung der Höchstgrenze im Übergangsbereich
Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen sollen steigen. Deshalb nutzt die Bundesregierung Instrumente, um die Aufnahme solcher Beschäftigungen zu fördern. Um das Ganze für Arbeitnehmer lukrativ zu gestalten, wurde mit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz die Höchstgrenze für Midi-Jobs (Übergangsbereich) auf 1.600 EUR angehoben.
 
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