Wir haben versprochen, dass wir uns melden, wenn es Wichtiges oder Aktuelles zu vermelden gibt, das Ihre tägliche Arbeit im Personalbüro berührt.
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Guten Tag,
wir haben versprochen, dass wir uns melden, wenn es Wichtiges oder Aktuelles zu vermelden gibt, das Ihre tägliche Arbeit im Personalbüro berührt.
 
Obwohl Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein unmittelbares Thema der Sozialversicherung sind, möchten wir Sie dennoch über die neueste Entwicklung zu diesem Thema informieren.
 
Kommen Sie weiterhin gut durch die Zeit!
 
Herzliche Grüße von Ihren ArbeitgeberPLUS-Experten
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Gesundheitsminister der Länder haben sich am 22. September 2021 auf eine einheitliche Anwendung der Regelung nach § 56 IfSG dahingehend geeinigt, dass spätestens ab dem 1. November 2021 keine Entschädigungsleistungen mehr an Ungeimpfte gezahlt werden, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet von einem COVID-19 angeordneten Tätigkeitsverbot oder Absonderungsgebot betroffen werden, soweit sie keinen vollständigen Impfschutz mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut aufgeführten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl hierfür eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 des IfsG vorliegt. (Quelle: BMG-Auszug)
 
Ausnahmen
Deutlich wurde bei dem einvernehmlichen Beschluss allerdings auch, dass Anspruch auf Entschädigungsleistungen weiterhin Personen haben, für die eine medizinische Kontraindikation bezüglich einer COVID-19 Schutzimpfung vorliegt, oder für die bis zu 8 Wochen vor dem Tätigkeitsverbot oder dem Absonderungsgebot eine öffentliche Impfempfehlung nicht vorlag.
 
Inkrafttreten innerhalb der Bundeländer unterschiedlich
In manchen Bundesländern ist die Regelung bei Redaktionsschluss unseres Newsletters bereits in Kraft. Bitte informieren Sie sich hierzu jeweils auf den Seiten bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsministerium Ihres Bundeslandes.
 
FAQ
Nützliche Hinweise zum Thema finden Sie auch unter folgendem Link (PDF).
 
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