Auch wir von ArbeitgeberPLUS sind sehr betroffen vom großen Leid, welches durch die von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen und die dort lebenden Menschen hereingebrochen ist.
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ArbeitgeberinformationenKontakt
 
Guten Tag,
auch wir von ArbeitgeberPLUS sind sehr betroffen vom großen Leid, welches durch die von der Flutkatastrophe betroffenen Regionen und die dort lebenden Menschen hereingebrochen ist.
 
Nachfolgend erhalten Sie unterstützende Informationen. Bei Fragen sprechen Sie uns sehr gerne an.
 
Wir sind in Gedanken bei Ihnen allen, die direkt oder indirekt betroffen sind.
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Bitte nutzen Sie sehr gerne unsere fachliche Beratung, wenn es um Fragen etwa zum Thema Arbeitslohnspenden und deren sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen geht. Ein paar aktuelle Fakten haben wir hier für Sie in diesem Newsletter dokumentiert. Bei Redaktionsschluss haben bereits die Finanzministerien in Nordrhein-Westfalen (PDF) und Rheinland Pfalz (PDF) auf ihrer Homepage einen mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmten Katastrophenerlass hinterlegt. In Bayern ist dies in Vorbereitung. Aus offizieller Quelle wurde die Vermutung laut, dass sicherlich die Finanzministerien aller Bundesländer in Kürze den Erlass auf ihren Webseiten hinterlegen werden.
 
Insgesamt ist Folgendes bezüglich der Arbeitslohnspenden zu beachten (Auszug aus dem beigefügten Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 523/2021 (PDF)):
 
Danach sind „steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben“ nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Entgeltbestandteile, die für diesen Zweck eingesetzt werden, mindern demnach das steuer- und beitragspflichtige Entgelt. Die Verordnung erfasst dabei insbesondere Zuwendungen eines Beschäftigten aus seinem Arbeitsentgelt, die über seinen Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Verordnung nicht erfasst. Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die Spende aus laufendem Arbeitsentgelt oder z. B. aus Überstundenvergütungen heraus geleistet wird.
 
Darüber hinaus gibt es auch die Möglichkeit, dass Arbeitgeber eine Unterstützung leisten, die keine Steuer- und somit auch Beitragspflicht in der Sozialversicherung begründet. Hier heißt die Regelung:
 
Unterstützungen sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Das gilt auch für Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer aus bestimmten Anlässen gezahlt werden (z. B. in Krankheits- oder Unglücksfällen). Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung folgt dem Steuerrecht und ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
 
In der praktischen Umsetzung sind diese Unterstützungen bis zu einem Betrag von 600 € für den einzelnen Mitarbeiter im Kalenderjahr steuer- und somit auch beitragsfrei. Eine darüber hinausgehende Steuerfreiheit, der die Sozialversicherung folgt, ist mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
 
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