Bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes, die wir gerne an Sie weiterleiten. Wir haben Ihnen zur Kenntnisnahme bzw. auch gerne als Unterstützung für die eigene Nutzung ein Merkblatt beigefügt, wie wir bei unseren Selbstzahlern (z. B. freiwillig versicherten Selbstständigen) die Informationen einholen werden.
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Guten Tag,
 
bitte beachten Sie die aktuellen Informationen zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes, die wir gerne an Sie weiterleiten. Wir haben Ihnen zur Kenntnisnahme bzw. auch gerne als Unterstützung für die eigene Nutzung ein Merkblatt beigefügt, wie wir bei unseren Selbstzahlern (z. B. freiwillig versicherten Selbstständigen) die Informationen einholen werden.
 
Bei Fragen können Sie uns sehr gerne ansprechen.
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung / Beitragsentlastung für Kinderreiche ab dem 01.07.2023:

Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Rahmen der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung
 
Mit dem heutigen Tag wurden die Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Unter Punkt 3.3 ist die Beitragsberechnung für Arbeitnehmer beschrieben. Sie erhalten das Rundschreiben in der Anlage zur weiteren Verwendung.
Anlagen
 
Infoblatt zur Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023

Grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung