ArbeitgeberPLUS spricht ungern über nicht ausgebrütete Eier. Aktuell treffen jedoch immer wieder Fragen aus den Personalbüros zur geplanten Pflegereform ein. Deshalb haben wir uns entschlossen, ausnahmsweise für Sie schon während der Brutzeit unter das Gefieder zu schauen und über den aktuellen Stand zu informieren.
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Guten Tag,
 
Ein sommerliches „Hallo“ aus Wiesbaden.
ArbeitgeberPLUS spricht ungern über nicht ausgebrütete Eier. Aktuell treffen jedoch immer wieder Fragen aus den Personalbüros zur geplanten Pflegereform ein. Deshalb haben wir uns entschlossen, ausnahmsweise für Sie schon während der Brutzeit unter das Gefieder zu schauen und über den aktuellen Stand zu informieren. Lesen Sie in der heutigen Ausgabe, was der Gesetzesentwurf vorsieht und wie es vor allem für Sie in Sachen Umsetzung steht.
 
Trotz der vielen Fragezeichen die uns alle bezüglich der praktischen Abwicklung noch beschäftigen werden: Wir wünschen Ihnen an dieser Stelle jetzt erst einmal eine angenehme Sommer- und Ferienzeit.
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Auch wir sind gespannt, ob das Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz in der aktuell vom Bundestag beschlossenen Form Mitte Juni schlüpfen wird. Zunächst muss die geplante Reform noch den Bundesrat passieren.
Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung / Beitragsentlastung für Kinderreiche ab dem 01.07.2023
 
Die Bundesregierung möchte die gesetzliche Pflegeversicherung in zwei Schritten reformieren:
 
Zum 1. Juli 2023 sollen die Finanzgrundlage stabilisiert sowie die Beitragslast für Eltern mit mehreren Kindern verringert werden. Ab 2024 ist zusätzlich eine Verbesserung der Pflegeleistungen geplant. In unserem heutigen Newsletter konzentrieren wir uns aber ausschließlich auf Schritt 1, da dieser Ihre Arbeit unmittelbar berührt.
 
Die neue Regelung gilt ab Juli 2023 – das entsprechende Gesetz wird aber voraussichtlich erst Mitte Juni 2023 beschlossen. Zu wenig Zeit für alle Beteiligten, die technischen Voraussetzungen für eine fristgerechte Neuberechnung der Beiträge zu schaffen.
 
Für den Bereich der Beitragsabführung rechnen wir daher damit, dass die technische Umstellung gerade für Sie als Arbeitgeber erst im Laufe der nächsten Monate abgeschlossen sein wird. Ihre technischen Partner in der Gehaltsabrechnung kümmern sich sicher bereits um die notwendige Software, müssen aber wie wir alle auf die Rechtskraft der Pflegereform warten.
 
Sie können als Arbeitgeber entsprechend auch rückwirkend die Beiträge korrigieren und abführen. Denken Sie bitte daran, Ihre Mitarbeitenden im Vorfeld über etwaige zu erwartende Beitragskorrekturen zu informieren. Aktuell warten wir hierzu immer noch auf die Handlungsanweisungen zur Datenerhebung bezüglich der Anzahl der Kinder. Sobald sich hier etwas Neues tut, melden wir uns.
 
Änderungen in der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben werden. Außerdem soll der Zuschlag für Kinderlose um 0,25 Prozent steigen.
 
Erstmalig ist zudem vorgesehen, ab Juli 2023 (infolge eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts) den allgemeinen Beitragssatz nach der Kinderzahl zu differenzieren. Das bedeutet, dass ab zwei Kindern der Beitragssatz während der Erziehungsphase – also bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres – um 0,25 Prozentpunkte je Kind (bis zum fünften Kind) abgesenkt wird. Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder sind in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle nachzuweisen, sofern diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt sind. Während der Übergangsphase bis zur Nutzung eines neu zu entwickelndem digitalem Verfahren (voraussichtlich 30.06.2025) sind grundsätzlich die Selbstauskünfte des Mitglieds zu akzeptieren und rückwirkend ab 01.07.2023 zu berücksichtigen. Wichtig: Weitere Informationen und Details dazu werden vom GKV-Spitzenverband noch bekannt gegeben. Wir informieren Sie darüber, sobald von dort Verlautbarungen kommen, die Sie als Arbeitgeber unmittelbar betreffen.
 
Die Beiträge zur Pflegeversicherung führen wie bisher verschiedene Stellen ab (z. B. Arbeitgeber, Zahlstellen der Versorgungsbezüge, Deutsche Rentenversicherung). Somit erfolgen die Prüfung und Neuberechnung jeweils bei diesen beitragsabführenden Stellen.
 
Zum besseren Verständnis hier eine Übersicht der zukünftigen Beitragssätze:
Tabelle
Der Arbeitgeber-Anteil beträgt jeweils 1,7 %.
 
Wichtig ist die Beachtung der Altersgrenze Vollendung des 25. Lebensjahres, wegen den damit verbundenen Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Die vorstehende Tabelle zeigt, dass diese Datenbank in Ihrem Haus einer ständigen Überprüfung bedarf. Diese wird hoffentlich weitestgehend technisch über Ihr Lohnabrechnungsprogramm abgebildet werden können.
 
Falls Sie zur Situation noch fachliche Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns. Allerdings können wir nur vorbehaltlich etwaiger Änderungen beraten.