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| | | | Guten Tag,
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| | bereits im Newsletter vom 4. März 2020 hatten wir zu den Auswirkungen des Coronavirus auf die Arbeit in den Personalabteilungen berichtet. Zwischenzeitlich haben sich wichtige Veränderungen und Neuerungen ergeben, über die wir Sie heute informieren möchten. Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Heiko Lottermann und Heike Klipper ArbeitgeberPLUS
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| Was ist zu tun, wenn Schule oder Kita geschlossen wird? | |
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| Zwischenzeitlich wurde geklärt, dass auch bei einer behördlich angeordneten Kita- oder Schulschließung eine Verdienstausfallentschädigung gewährt werden kann. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang folgendes zu beachten: Eltern müssen wegen der behördlich angeordneten Kita- und Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder selbst organisieren, können ihrer Arbeit nicht in vollem Umfang nachgehen, sind in Kurzarbeit oder haben wegen ausbleibender Aufträge gravierende Einkommenseinbußen. Für Sorgeberechtigte, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es einen Entschädigungsanspruch (§ 56 Abs. 1a IFSG – gültig bis 31.12.2020). Voraussetzung für die Zahlung einer Verdienstausfallentschädigung ist, dass Sorgeberechtigte einen Verdienstausfall erleiden, der allein auf dem Umstand beruht, dass sie infolge der Schließung der Kita oder Schule ihre betreuungsbedürftigen Kinder selbst betreuen und ihrer Erwerbstätigkeit deswegen nicht nachgehen können. Kinder sind dann betreuungsbedürftig, wenn sie das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Der Anspruch ist auf einen Zeitraum von längstens 6 Wochen und der Höhe nach auf 67 % des entstandenen (Netto-)Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 EUR monatlich begrenzt. Kein Anspruch besteht in den Schulferien. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung auszuzahlen.
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| Arbeitgeberzuschüsse und Bonuszahlungen an Arbeitnehmer | |
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| Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen (zusätzlich zum Arbeitslohn) gewähren. Diese steuerfreien Zahlungen sind somit auch beitragsfrei im Sinne der Sozialversicherung.
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| Vertretungsberechtigter Vorstand: Iris Schmalfuß USt-IdNr.: DE287034059 Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Soziale Sicherung Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn
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