Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Sozialschutzpakets vorübergehende Änderungen bei der Anwendung der Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Es gibt darüber hinaus interessante neue Informationen bei der Beschäftigung von Werkstudenten. Und von unserem Dachverband erhielten wir die Information, dass die Deutsche Rentenversicherung in Abstimmung mit dem GKV Spitzenverband und der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Aussage im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit in der Coronakrise getroffen hat. Aber lesen Sie selbst.Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben, freuen wir uns über Ihren Anruf. Wir sind für Sie da.Bleiben Sie gesund!
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im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Sozialschutzpakets vorübergehende Änderungen bei der Anwendung der Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht.
 
Es gibt darüber hinaus interessante neue Informationen bei der Beschäftigung von Werkstudenten. Und von unserem Dachverband erhielten wir die Information, dass die Deutsche Rentenversicherung in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Aussage im Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeit in der Coronakrise getroffen hat. Aber lesen Sie selbst.
 
Wenn Sie Fragen zu den einzelnen Themen haben, freuen wir uns über Ihren Anruf. Wir sind für Sie da.
 
Bleiben Sie gesund!
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
 
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Änderungen in den Geringfügigkeitsrichtlinien
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger im Rahmen des Sozialschutzpakets vorübergehende Änderungen bei der Anwendung der Geringfügigkeitsrichtlinien veröffentlicht. Hierbei wurden insbesondere folgende Regelungen getroffen:
 
Die Zeitgrenzen werden für kurzfristig Beschäftigte übergangsweise vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten/70 Arbeitstagen auf fünf Monate/115 Arbeitstage angehoben. Bei diesen Mitarbeitern wird unterstellt, dass die Beschäftigung für sie von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Zu den klassischen Personenkreisen die nicht berufsmäßig tätig sind, zählen insbesondere Hausfrauen, Rentner, Schüler, Studenten. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt jedoch weiterhin nicht vor, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.
 
Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung; bislang war als gelegentlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Nach den Bestimmungen des Sozialschutz-Pakets liegt analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in fünf Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt.
 
In den Beispielen der beigefügten Verlautbarung werden die rechtlichen Änderungen im Einzelnen sehr anschaulich dargestellt. Ergänzung Geringfügigkeitsrichtlinie 2020
 
Neuerungen bei den Werkstudenten
Es gibt darüber hinaus interessante neue Informationen bei der Beschäftigung von Werkstudenten. Hier ist aktuell folgendes zu beachten:
 
Sofern der Semesterbeginn wegen der Corona-Krise auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden ist, kann eine Beschäftigung als Werkstudent in den Semesterferien länger ausgeübt werden (unabhängig von der wöchentlichen Arbeitszeit).
 
Eine Begrenzung besteht – wie bisher – in der 26-Wochen-Regel. Das heißt, das Werkstudentenprivileg endet, wenn die Beschäftigung(en) im Laufe eines Kalenderjahres insgesamt mehr als 26 Wochen ausmachen.
 
Es empfiehlt sich einen Nachweis vorzulegen, dass die Hochschule die Vorlesungszeit wegen des Corona-Virus verändert hat.
 
Coronabedingte Freistellung von Mitarbeitern in der Arbeitsphase der Altersteilzeit
Von unserem Dachverband erhielten wir auch die Information, dass die Deutsche Rentenversicherung in Abstimmung mit dem GKV-Spitzenverband und der Bundesagentur für Arbeit folgende Kernaussage getroffen hat:
 
Bei Mitarbeitern in der aktiven Phase der Altersteilzeit, die von ihrem Arbeitgeber coronabedingt bezahlt freigestellt werden, liegt keine Unterbrechung der Altersteilzeitarbeit vor. Weitere Voraussetzungen sind das für den Arbeitnehmer Aufstockungsleistungen und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden.
 
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