Die Zeiten hoher Rücklagen gehören in der gesetzlichen Krankenversicherung der Vergangenheit an. Lag die Steigerung der GKV-Einnahmen in diesem Jahr bei 3,6 %, so stiegen die Ausgaben im selben Zeitraum um 5,1 %.
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Guten Tag,
die Zeiten hoher Rücklagen gehören in der gesetzlichen Krankenversicherung der Vergangenheit an. Lag die Steigerung der GKV-Einnahmen in diesem Jahr bei 3,6%, so stiegen die Ausgaben im selben Zeitraum um 5,1%. Ganz spurlos geht diese Entwicklung leider auch nicht an uns vorbei.
 
Wir starten mit einem Beitragssatz von 15,5% (Zusatzbeitrag 0,9%) ins neue Jahr. Hier gibt es also zunächst keine Veränderung. Ab dem 1. März 2020 passen wir den Beitragssatz um 0,3 Prozentpunkte an. Der neue Beitragssatz liegt ab März also bei 15,8% (Zusatzbeitrag 1,2%).
 
Wir sind uns sicher: Einige Krankenkassen werden im Laufe des Jahres ebenfalls ihren Beitragssatz anpassen. Natürlich halten wir Sie auf dem Laufenden.
 
Weitere Veränderungen in der sonstigen Sozialversicherung zum Kalenderjahr 2020 haben wir in diesem Newsletter für Sie zusammengestellt und auf unserer Homepage im Bereich Arbeitgeberservice hinterlegt.
 
Für die sehr gute Zusammenarbeit im Jahr 2019 danken wir Ihnen ganz herzlich. Heike Klipper und ich sind auch im neuen Jahr wieder gerne für Sie da.
 
Ihnen und Ihrer Familie wünschen wir ein frohes Weihnachtsfest und ein erfolgreiches und gesundes neues Jahr!
 
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
 
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Die aktuellen Rechengrößen 2020 auf einen Blick
Anbei finden Sie alle für Sie relevanten Rechengrößen aus der Sozialversicherung zum Jahreswechsel. Infos hier
 
Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Für die Berechnung des Beitragszuschusses wird der hälftige allgemeine Beitragssatz herangezogen. Dabei wird ab 1. Januar 2020 auf den allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zurückgegriffen. Dazu kommt die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes in Höhe von 0,55 %.
 
Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer bildet das monatliche Arbeitsentgelt. Dabei ist das Arbeitsentgelt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Veränderungen der Beitragsbemessungsgrenze zum 01.01. eines Kalenderjahres werden also bereits von vornherein berücksichtigt.
 
Bei einer monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 EUR ergibt sich vom 1. Januar 2020 an ein bundeseinheitlicher Höchstzuschuss zum privaten Krankenversicherungsbeitrag von: (7,3 + 0,55 % von 4.687,50 EUR) = 367,97 EUR
 
Höchstens erhält der Arbeitnehmer als Beitragszuschuss jedoch die Hälfte des Betrags, den er für seine private Krankenversicherung aufwendet.
 
Hinweis 
 
Für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Familienangehörige eines privat krankenversicherten Arbeitnehmers dürfen keine Beitragszuschüsse durch den Arbeitgeber gezahlt werden (siehe auch BSG 20.03.2013 – B 12 KR 4/11 R).
 
Für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z. B. Krankentagegeldbezug) besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss. Bei unbezahltem Urlaub, unentschuldigtem Fehlen oder Arbeitskampf sollte der Beitragszuschuss ungekürzt gezahlt werden.
 
Darüber hinaus gibt es auch noch den Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer ohne Krankengeldanspruch (z. B. während der Freistellungsphase in der Altersteilzeit). Hierbei wird der hälftige ermäßigte Beitragssatz (14,0 %) herangezogen.
 
Höchstbeitragszuschuss ab 1. Januar 2020: 4.687,50 EUR x 7,0 + 0,55 % = 353,91 EUR
 
In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 71,48 EUR. Ausnahme bildet Sachsen. Hier beträgt der Beitragszuschuss aufgrund einer Sonderregelung lediglich 48,05 EUR.
 
Sachbezugswerte
Erhalten Arbeitnehmer als Arbeitsentgelt Sachbezüge in Form von Unterkunft und Verpflegung, richtet sich deren Wert nach der Sachbezugsverordnung. Der Sachbezugswert beträgt im Jahr 2020 monatlich:
 
für Verpflegung - 258 EUR
davon
für Frühstück - 54 EUR
für Mittagessen - 102 EUR
für Abendessen - 102 EUR
für freie Unterkunft - 235 EUR
Gesamtsachbezugswert - 493 EUR
 
Beurteilung regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt bei Entgeltveränderungen
Wir möchten auf einen Sachverhalt hinweisen, da uns hierzu zuletzt immer wieder Fragen erreichen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 07.06.2018 entschieden, dass bei der zum Ende des laufenden Kalenderjahres erforderlichen Prognoseentscheidung zur Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts für das kommende Kalenderjahr Entgeltveränderungen, die wegen der Mutterschutzfristen im Falle einer Schwangerschaft regelmäßig zu erwarten sind, zu berücksichtigen sind.
 
Beispiel: Eine Mitarbeiterin ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Bei der Beurteilung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zum 01.01.2020 würde grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung eintreten. Die Mitarbeiterin gibt Anfang Dezember 2019 bekannt, dass sie schwanger ist und voraussichtlich Mitte Mai 2020 ein Kind erwartet.
 
Frage: Endet die Versicherungspflicht am 31.12.2019?
Antwort: Nein. Nach dem oben genannten Urteil des Bundessozialgerichts bleibt die Versicherungspflicht über den 31.12.2019 hinaus bestehen, weil durch den Beginn der Schutzfrist im Kalenderjahr 2020 eine feststehende Entgeltveränderung eintritt.
 
Neuregelung bei der Verbeitragung von Betriebsrenten
Entlastung bei Betriebsrenten 
 
Betriebsrentner werden ab 2020 bei Krankenkassenbeiträgen entlastet: Das Bundeskabinett beschloss am 18.11.2019 einen entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesgesundheitsministeriums. Bisher mussten Rentner auf die komplette Betriebsrente Beiträge zahlen, wenn die Rente über dieser Freigrenze lag.
 
Ab 1. Januar 2020 wird ein Freibetrag von 159,25 EUR gelten. Das heißt: Erst wenn dieser Freibetrag von der bzw. den Betriebsrenten überschritten wird, werden Krankenkassenbeiträge auf die Betriebsrente(n) fällig.
 
 
Was ist neu? 
 
Ab 2020 wird der Freibetrag von der Betriebsrente abgezogen. Der Krankenkassenbeitrag wird somit nur noch auf den Differenzbetrag fällig.
 
Beispiel: Wer eine Betriebsrente von 210 EUR bezieht, muss zukünftig nur noch auf die über der Freigrenze liegenden 50,75 EUR Krankenkassenbeiträge bezahlen.
 
Neuerung Betriebsrenten
Wann erfolgt die Umsetzung? 
 
Aufgrund des relativ späten Beschlusses des Bundeskabinetts und des gleichzeitigen Inkrafttretens ab Januar, werden wir – sowie die Zahlstellen – die Software für die Beitragsberechnung nicht rechtzeitig umstellen können.
 
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass diese Umstellung etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Zum 1. Januar 2020 wird noch keine Krankenkasse in der Lage sein, die neue Regelung umzusetzen.
 
Zum Nachteil wird das für die Betroffenen aber nicht. Sobald die Software-Umstellung erfolgt ist, wird rückwirkend eine Korrektur der Beitragsabrechnung erfolgen. Wir bitten Sie also um ein wenig Geduld!
 
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