Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem jüngsten Referentenentwurf die entsprechende Verordnung maßgeblicher Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr bekanntgegeben. Nachfolgend finden Sie die bereits bekannten Rechengrößen für das Kalenderjahr 2027 auf einen Blick, damit Sie diese bei Ihrer Arbeit bereits berücksichtigen können.
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Guten Tag,
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das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem jüngsten Referentenentwurf die entsprechende Verordnung maßgeblicher Rechengrößen der Sozialversicherung für das kommende Jahr bekanntgegeben.
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Nachfolgend finden Sie die bereits bekannten Rechengrößen für das Kalenderjahr 2027 auf einen Blick, damit Sie diese bei Ihrer Arbeit bereits berücksichtigen können.
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In unseren Jahreswechselseminaren werden wir auf die einzelnen Änderungen im Detail eingehen.
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Wie immer stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.
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| Wir wünschen Ihnen allen weiterhin alles Gute. | | | |
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Voraussichtliche Rechengrößen 2027
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Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung Jährlich: 76.500,00 EUR Monatlich: 6.375,00 EUR
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Die Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung steht noch nicht fest! Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze § 6 Abs. 6 SGB V Jährlich: 84.150,00 EUR Monatlich: 7.012,50 EUR Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Private Kranken- und Pflegeversicherung am 31. 12. 2002 (§ 6 Abs. 7 SGB V) Jährlich: 72.900,00 EUR Monatlich: 6.075,00 EUR Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: Private Kranken- und Pflegeversicherung am 31. 12. 2026 (§ 6 Abs. 8 SGB V) Jährlich: 80.550,00 EUR Monatlich: 6.712,50 EUR Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung Jährlich: 106.200,00 EUR Monatlich: 8.850,00 EUR | | | |
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Vertretungsberechtigter Vorstand: Jochen Gertz (Vorstandsvorsitzender) Thomas Schaaf (Vorstand) USt-IdNr.: DE287034059 Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Soziale Sicherung Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn | | | |
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