| | Guten Tag,
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| | anbei erhalten Sie die voraussichtlichen Rechengrößen für das Jahr 2022 für Ihre Kalkulationen. Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung im Jahr 2020 bleibt sowohl die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung als auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung unverändert gegenüber dem Jahr 2021. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung reduziert sich im Rechtskreis West von 85.200 EUR auf 84.600 EUR. Im Rechtskreis Ost steigt diese von 80.400 EUR auf 81.000 EUR. Eine weitere bereits feststehende Änderung ergibt sich zum 01.01.2022 in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Mehr dazu in der Anlage. Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung. Heiko Lottermann und Heike Klipper ArbeitgeberPLUS
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