Ab dem 1. Juni 2025 gibt es Änderungen beim Mutterschutz. Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, steht bislang keine Regenerationszeit nach dem Mutterschutzgesetz zu. Ab dem 1. Juni 2025 gelten Schutzfristen und Leistungen nun nicht mehr nur bei einer Lebend- oder Todgeburt, sondern auch bei einer Fehlgeburt.
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Guten Tag,
 
ab dem 1. Juni 2025 gibt es Änderungen beim Mutterschutz. Frauen, die eine Fehlgeburt erleiden, steht bislang keine Regenerationszeit nach dem Mutterschutzgesetz zu. Ab dem 1. Juni 2025 gelten Schutzfristen und Leistungen nun nicht mehr nur bei einer Lebend- oder Todgeburt, sondern auch bei einer Fehlgeburt.
 
Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die einzelnen Änderungen.
 
Bei Fragen, auch zu anderen Themen, können Sie uns immer sehr gerne ansprechen.
 
Viele Grüße aus Wiesbaden
 
Heiko Lottermann und Jens Hortig
ArbeitgeberPLUS
Heiko Lottermann und Jens Hortig
Heiko Lottermann
Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
0611 99909-428
heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
Jens Hortig
Referent ArbeitgeberPLUS
0611 99909-147
jens.hortig@ruv-bkk.de
Mutterschutz künftig auch bei Fehlgeburten
Um die psychischen und physischen Belastungen durch eine Fehlgeburt anzuerkennen, hat der Gesetzgeber das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen. Es tritt zum 1. Juni 2025 in Kraft und ergänzt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sowie darauf bezogene Gesetze entsprechend.
 
Zudem hat der Gesetzgeber erstmals eine eindeutige gesetzliche Definition des Begriffs „Entbindung“ vorgenommen. In § 2 Abs. 6 MuSchG heißt es zukünftig: „Eine Entbindung ist eine Lebend- oder Todgeburt.“
 
Abhängig vom Fortschritt einer Schwangerschaft gelten bei einer Fehlgeburt ab dem 1. Juni gestaffelte Schutzfristen:
 
Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist 2 Wochen

Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist 6 Wochen

Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche – Dauer der Schutzfrist 8 Wochen
 
Ab der 24. Schwangerschaftswoche liegt nach der Personenstandsverordnung eine Todgeburt vor (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 PStV). Dies gilt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 PStV auch, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 g beträgt. Mit dem Mutterschutzanpassungsgesetz wird klargestellt, dass die Verlängerung der nachgeburtlichen Schutzfrist bei einer Todgeburt nicht gilt (§ 3 Abs. 2 Satz 5 MuSchG neue Fassung).
 
Die Frau entscheidet
Die neue Schutzvorschrift bzw. das daraus resultierende Beschäftigungsverbot gilt nur, soweit die Frau sich nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt. Damit soll ihr Selbstbestimmungsrecht erhalten bleiben. Die Betroffenen können also künftig selbst entscheiden, ob sie Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen oder arbeiten wollen. Insbesondere können sie ihre Erklärung, zur Arbeitsleistung bereit zu sein, jederzeit ohne weitere Begründung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Durch die ausdrückliche Regelung des Beschäftigungsverbots sind Frauen nach einer Fehlgeburt künftig nicht mehr auf eine ärztliche Krankschreibung angewiesen.
 
Wichtig zu beachten: Der Arbeitgeber ist über das vorzeitige Ende der Schwangerschaft zu informieren!
 
Was gilt in der Sozialversicherung?
In der Sozialversicherung besteht während der Schutzfrist nach einer Fehlgeburt das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis und damit auch der Sozialversicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen weiter. Während der Mutterschutzfrist wird von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld gewährt. Arbeitgeber haben grundsätzlich nach § 20 Absatz 1 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren. Im DEÜV-Meldeverfahren ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstellen, wenn die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
 
„Erstattungsleistungen nach den AAG – U2“
Erleidet eine Arbeitnehmerin eine Fehlgeburt, hat sie künftig Anspruch auf Mutterschutz. Der geleistete Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld ist im Rahmen des Ausgleichsverfahrens für Mutterschaftsleistungen zu 100 Prozent erstattungsfähig. Die Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vom 29. Oktober 2020 werden bei der nächsten Überarbeitung redaktionell angepasst. Bis dahin ist von den Arbeitgebern im Antragsverfahren auf Erstattung nach dem AAG im Datenfeld „MUTMASSLICHER ENTBINDUNGSTAG“ im Datenbaustein „Erstattung des Arbeitgeberzuschusses Mutterschaft“ in den Fällen, die auf einer Schutzfrist nach §3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz beruhen, der Tag der Fehlgeburt einzutragen. Der Antrag ist wie üblich elektronisch bei der jeweiligen Krankenkasse zu stellen, bei der die betroffene Arbeitnehmerin versichert ist.