Auch in diesem Jahr wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet. Die Auswirkungen können Sie in unserem beigefügten Newsletter nachlesen.
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Guten Tag,
auch in diesem Jahr wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ausgeweitet.
 
Die Auswirkungen können Sie in unserem beigefügten Newsletter nachlesen.
 
Herzliche Grüße aus der R+V BKK
 
Heiko Lottermann und Heike Klipper
ArbeitgeberPLUS
Heike Klipper und Heiko Lottermann
 
   Heiko Lottermann
   Stabsstellenleiter ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-428
   heiko.lottermann@ruv-bkk.de
 
   Heike Klipper
   Referentin ArbeitgeberPLUS
   0611 99909-129
   heike.klipper@ruv-bkk.de
 
Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen
Die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 wird in diesem Jahr von derzeit drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Diese gesetzliche Übergangsregelung tritt ab 01.06.2021 in Kraft.
 
In diesem Zusammenhang haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung die beigefügte Verlautbarung veröffentlicht, die den Personalbüros als Handlungsanweisung bzw. Entscheidungshilfe zur praxisorientierten Umsetzung der gesetzlichen Übergangsregelung dienen soll.
 
Insbesondere ist folgendes zu beachten:
Entscheidend für die Beurteilung der Beschäftigung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Übergangsregelung.
 
Ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, ist nicht davon abhängig, wieviel der Arbeitnehmer in dieser Zeit verdient. Denn die Höhe des Arbeitsentgelts ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser geringfügigen Beschäftigung nicht relevant.
 
Berufsmäßigkeit muss weiterhin beachtet werden
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt weiterhin nur dann vor, wenn die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
 
Was müssen Arbeitgeber berücksichtigen?
Wie sind kurzfristige Beschäftigungen zu beurteilen, die in diesen Übergangszeitraum fallen? Was ist zu beachten, wenn die Beschäftigung bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung begonnen hat oder über den 31. Oktober 2021 hinaus andauert?
Die folgenden Ausführungen und Beispiele helfen den Personalbüros bei der Beurteilung, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.
 
Beschäftigung vom 1. Juni bis 31. Oktober 2021
Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab dem Inkrafttreten am 1. Juni bis zum 31. Oktober 2021 ausgeübt wird und auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig und ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
 
Beschäftigungsbeginn vor dem 1. Juni 2021
Eine Beschäftigung, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen hat und darüber hinaus andauert, ist unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet war.
 
Ab dem 1. Juni 2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann nun auf längstens 4 Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.
 
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. April 2021 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Sie verdient 2.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. Juni 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
 
Am 1. April 2021 galten für kurzfristige Minijobs die Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen. Ein kurzfristiger Minijob lag also vor.
 
Durch die eingeführte Übergangsregelung kann die Beschäftigung ab 1. Juni 2021 auf die neuen Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen bis zum 31.07.2021 verlängert werden.
 
Beachte:
Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung am 1. Juni 2021 aufgenommen wurden, aber bei ihrem Beginn nicht auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet waren, dürfen auch durch die Ausweitung der Zeitgrenzen nicht zu einer kurzfristigen Beschäftigung werden. Das gilt selbst dann, wenn sie die Zeitgrenzen von 4 Monaten bzw. 102 Arbeitstagen einhalten.
 
Beschäftigung über den 31. Oktober 2021 hinaus
Eine Beschäftigung, die vor dem 31. Oktober 2021 beginnt und darüber hinaus andauert, muss vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden.
 
Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist.
 
Zum 1. November 2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.
 
Ein kurzfristiger Minijob liegt ab 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 1. November 2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum 450-Euro-Minijob (Ummeldung bei der Minijobzentrale).
 
Beispiel
Eine Arbeitnehmerin nimmt zum 1. August 2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Sie verdient 2.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2021 befristet. Keine Vorbeschäftigungszeiten.
 
Zu Beschäftigungsbeginn am 1. August 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Der Minijob muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden.
 
Zum 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 Euro eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der gewählten Krankenkasse angemeldet werden.
 
Bei Fragen zu dem Themenkomplex können Sie sich sehr gerne an uns wenden.
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