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| | | | Guten Tag,
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| | viele von Ihnen warten bereits auf aktuelle Fakten zum Thema Kinderkrankengeld bei pandemiebedingten Schul-/Kitaschließungen. Damit Sie in Ihrem Haus das Thema gut informiert behandeln können, haben wir im Nachfolgenden mit Stand heute die bekannten Fakten zusammengestellt. Zum jetzigen Zeitpunkt können wir nicht ausschließen, dass seitens des Gesetzgebers noch nachgebessert wird, weil die praktischen Abläufe das einfordern. Wir passen hierzu laufend unsere Homepage an. Herzliche Grüße aus der R+V BKK Heiko Lottermann und Heike Klipper ArbeitgeberPLUS
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| Erweiterung des Kinderkrankengeldes für das Jahr 2021 | |
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| Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird pandemiebedingt ausgeweitet. Jeder Elternteil hat 2021 insgesamt bis zu 20 Arbeitstage (Alleinerziehende: 40 Tage), bei mehreren Kindern bis zu 45 Arbeitstage (Alleinerziehende: 90 Tage) Anspruch auf Kinderkrankengeld. Neu ist, dass dieser Anspruch nun nicht nur bei einer Erkrankung eines Kindes besteht, sondern auch für die Fälle gilt, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Kinderbetreuungseinrichtung (Kita), Schule oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung
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| | geschlossen ist oder |
| für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde oder |
| die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt ist bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde oder |
| wenn das Kind aufgrund einer behördlichen Empfehlung nicht eine der genannten Einrichtungen besucht. |
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| Können die zusätzlichen Kinderkrankentage auch für verlängerte Schulferien beantragt werden? | |
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| Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht u. a. auch, wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden. In der regulären Ferienzeit gilt der Anspruch nicht.
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| Wer ist anspruchsberechtigt? | |
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| Gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren gesetzlich versichertes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, besteht der Anspruch auf dieses Kinderkrankengeld auch darüber hinaus. Weitere Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte Arbeitnehmer und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen.
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| Besteht bei Arbeit im Homeoffice Anspruch auf Kinderkrankengeld? | |
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| Für Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld ebenfalls, soweit alle anderen Voraussetzungen für den Bezug dieser Leistung vorliegen.
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| Können Eltern die Ansprüche gegenseitig übertragen? | |
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| Ist der Anspruch bei einem Elternteil bereits erschöpft, besteht dem Grunde nach kein gesetzlicher Anspruch auf den Übertrag noch vorhandener Anspruchstage des anderen Elternteils. Jedoch können mit Einwilligung des Arbeitgebers, bei dessen Mitarbeiter der Anspruch bereits erschöpft ist, noch vorhandene Tage des anderen Elternteils übertragen werden.
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| Besteht Nachweispflicht? | |
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| Der Gesetzgeber sagt hierzu aus, dass die Krankenkassen einen Nachweis der entsprechenden Einrichtung verlangen können. Hier muss man sich bei der zuständigen Krankenkasse erkundigen.
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| Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen genutzt werden? | |
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| Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines erkrankten Kindes als auch für die Betreuung bei geschlossener Schule oder Kita genutzt werden oder auch dann, wenn die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde. In der regulären Ferienzeit besteht der Anspruch nicht.
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| Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach § 56 des IfSG? | |
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| Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach dem IfSG.
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| Ändert sich etwas bei der Elektronischen Entgeltersatzleistung (EEL)? | |
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| Stand heute, nein. Es liegt keine neue Schlüsselzahl für die Entgeltbescheinigung vor.
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| Vertretungsberechtigter Vorstand: Iris Schmalfuß USt-IdNr.: DE287034059 Zuständige Aufsichtsbehörde: Bundesamt für Soziale Sicherung Friedrich-Ebert-Allee 38 53113 Bonn
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