Kurz vor dem Wochenende haben uns aktuelle Informationen zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erreicht, die wir gerne an Sie weiterleiten.
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Guten Tag,
kurz vor dem Wochenende haben uns aktuelle Informationen zur Umsetzung des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erreicht, die wir gerne an Sie weiterleiten. Bei Fragen können Sie uns ansprechen. Schönes Wochenende! Heiko Lottermann und Heike Klipper ArbeitgeberPLUS
Reform der gesetzlichen Pflegeversicherung / Beitragsentlastung für Kinderreiche ab dem 01.07.2023:
Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 7. April 2022 zur Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Rahmen der Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung
Am heutigen Tag wurde das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, durch das ab dem 1. Juli 2023 eine differenzierte Berücksichtigung der Kinderzahl bei der Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung erfolgt. Wir leiten die aktuellen Informationen des GKV-Spitzenverbandes in der Anlage an Sie weiter. Die bisher gültigen Grundsätzlichen Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose vom 07.11.2017 werden aktuell überarbeitet und in Kürze durch den GKV-Spitzenverband veröffentlicht. Anbei eine Tabelle mit weiteren Hinweisen für wen der Kinderlosenzuschlag bzw. Beitragsabschlag gilt:
* nach Vollendung des 23. Lebensjahres Ausnahmen: Mitglied ist vor 1940 geboren oder leistet Wehr-/Zivildienst oder bezieht Bürgergeld. Kinderlosen-Zuschlag wird allein durch das Mitglied getragen. ** Angaben des Mitglieds notwendig Vereinfachtes Nachweisverfahren in der Zeit vom 01.07.2023 bis 30.06.2025, ab 1. April 2025 digitales Verfahren vorgesehen. Arbeitgeber-Anteil bleibt bei 1,7 % (Ausnahme: Beihilfeanspruch und Beschäftigungsort in Sachsen). Über die weiteren Entwicklungen halten wir Sie auf dem Laufenden. Anlagen